Durch das StRÄG 2015 wurde § 205a StGB eingeführt, der die Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung unter Strafe stellt und seine Grundlage in den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Istanbul-Konvention findet. Bereits im Vorfeld seiner Einführung war die Bestimmung Gegenstand intensiver Diskussionen, insbesondere in Hinblick auf die konkrete Ausgestaltung des Straftatbestands sowie der Reichweite des zu erfüllenden Mindeststandards. Nach wie vor ist die Norm Gegenstand rechtspolitischer Debatten und wirft dogmatische Fragen auf. Der vorliegende Beitrag gibt hierzu einen strukturierten Überblick.

