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Keine Möglichkeit einer Übertragung von beschlagnahmten und – wenn auch rechtsirrig – in behördlicher Verfügungsmacht befindlichen Kryptowährungsguthaben (hier Bitcoins) an Opfer oder Privatbeteiligte schon im Ermittlungsverfahren

JudikaturGeneralprokuraturJSt-GP 2024/8JSt 2024, 388 Heft 4 v. 24.9.2024

§ 69 Abs 3 StPO, § 114 Abs 2 StPO, § 367 Abs 2 StPO

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