Keine Möglichkeit einer Übertragung von beschlagnahmten und – wenn auch rechtsirrig – in behördlicher Verfügungsmacht befindlichen Kryptowährungsguthaben (hier Bitcoins) an Opfer oder Privatbeteiligte schon im Ermittlungsverfahren
JudikaturGeneralprokuraturJSt-GP 2024/8JSt 2024, 388 Heft 4 v. 24.9.2024