§ 28a Abs 1 SMG, § 17 StPO
Wenn die Überlassung von Suchtgift dieselbe Tat betrifft wie eine bereits in einem früheren Urteil rechtskräftig abgeurteilte Überlassung von Suchtgift desselben Angeklagten, ist die neuerliche Verfolgung gem § 17 Abs 1 StPO unzulässig.