§ 83 Abs 1 StGB, § 107 Abs 1 StGB
Ob der Bedrohte die Äußerungen ernst genommen hat, ist rechtlich nicht entscheidend.
Weshalb die Herbeiführung einer Ohnmacht durch heftiges Zudrücken des Halses keine Schädigung an der Gesundheit iS des § 83 Abs 1 StGB darstellt, entbehrt der gebotenen Ableitung aus dem Gesetz.