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Besorgniseignung der Drohung; Würgen bis zur Bewusstlosigkeit als Körperverletzung

JudikaturAllgemeines StrafrechtJSt-Slg 2024/39JSt 2024, 375 Heft 4 v. 24.9.2024

§ 83 Abs 1 StGB, § 107 Abs 1 StGB

Ob der Bedrohte die Äußerungen ernst genommen hat, ist rechtlich nicht entscheidend.

Weshalb die Herbeiführung einer Ohnmacht durch heftiges Zudrücken des Halses keine Schädigung an der Gesundheit iS des § 83 Abs 1 StGB darstellt, entbehrt der gebotenen Ableitung aus dem Gesetz.

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