§ 183 StPO
Ein pauschaler Verweis auf „die Erreichung der Haftzwecke“ (§§ 182 Abs 2, 185 Abs 2 StPO) ist für eine Entscheidung nach § 183 StPO nicht ausreichend. Vielmehr sind die fallkonkreten Haftgründe, anhand derer die Haftzwecke zu prüfen sind, ebenso festzustellen wie die Personen, von denen eine Trennung vorgenommen werden muss.