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Drogenausgangsstoff, Besitz, Chemikalie, „1-Phenyl-2-Nitropropen“, Rechtsfehler mangels Feststellungen

JudikaturSuchtmittelstrafrechtJSt-Slg 2023/61JSt 2023, 461 Heft 5 v. 9.10.2023

§ 4 SMG, § 32 Abs 2 SMG, § 281 Abs 1 Z 9 StPO

Ein Schuldspruch nach § 32 Abs 2 SMG erfordert die Feststellung, dass die tatgegenständliche Chemikalie (Drogenausgangsstoff) mit einem im Anhang 1 der Verordnung (EG) Nr 273/2004 sowie im Anhang der Verordnung (EG) Nr 111/2005 explizit genannten Wirkstoff, dessen Stereoisomeren oder Salzen deckungsgleich ist.

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