vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Zum Verhältnis von § 207 Abs 2 zweiter Fall StGB zu § 206 Abs 2 letzter Fall StGB

JudikaturOGH-LeitsatzkarteiJSt-LS OGH 2023/30JSt 2023, 356 Heft 4 v. 29.8.2023

§ 206 Abs 2 StGB, § 207 Abs 2 StGB

Wer einen männlichen Unmündigen dazu verleitet, eine „Gummivagina“, also eine künstliche Nachbildung einer Vagina, zu penetrieren, erfüllt zwar das Tatbild des § 207 Abs 2 zweiter Fall StGB, nicht aber jenes des § 206 Abs 2 letzter Fall StGB.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte