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Änderungen im Bereich des Finanzstrafrechts durch das Abgabenänderungsgesetz 202311Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Gebührengesetz 1957, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Nationale Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022, das Alkoholsteuergesetz 2022, das Tabakmonopolgesetz 1996, das Erdgasabgabegesetz, das Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz, die Bundesabgabenordnung, das Bundesfinanzgerichtsgesetz, das Finanzstrafgesetz, das Finanzstrafzusammenarbeitsgesetz, das Zollrechts-Durchführungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und das Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz geändert werden (Abgabenänderungsgesetz 2023 – AbgÄG 2023; BGBl I 2023/110).

Finanzstrafrecht AktuellStB Dr. Christian HuberJSt 2023, 334 Heft 4 v. 29.8.2023

Die aktuell hohe Inflation macht auch vor dem Finanzstrafgesetz nicht Halt, da insbesondere die Grenzen für die gerichtliche Zuständigkeit bei einem Finanzstrafverfahren gem § 53 Abs 1 FinStrG – neben dem Erfordernis des Vorliegens eines mit Vorsatz begangenen Finanzvergehens – auch die Überschreitung einer betragsmäßig festgelegten Grenze zur Voraussetzung hat. Im Rahmen dieser Novellierung wird diese Zuständigkeitsgrenze von 100.000 Euro auf 150.000 Euro erhöht. Wie bisher beträgt gem § 53 Abs 2 FinStrG bei Vorliegen der dort angeführten vorsätzlich begangenen Zollstraftaten die gerichtliche Zuständigkeitsgrenze wiederum die Hälfte des in § 53 Abs 1 FinStrG genannten Betrages und erhöht sich demnach von 50.000 Euro auf 75.000 Euro. Im Zuge dieser Novellierung werden auch Änderungen bei den Verjährungsbestimmungen sowie die Einarbeitung von Vorgaben der Rechtsprechung des EGMR aus Straßburg vorgenommen.

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