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§ 39 Abs 1a StGB: Rechtsgutbezogene Betrachtung geboten

JudikaturOGH-LeitsatzkarteiJSt-LS OGH 2023/20JSt 2023, 253 Heft 3 v. 28.6.2023

§ 39 Abs 1a StGB, § 281 Abs 1 Z 11 StPO, § 19 Abs 4 Z 1 JGG

Durch die verknüpfende Wortwahl in zweiten Satzteil des § 39 Abs 1a StGB hat der Gesetzgeber den Katalog der erfassten strafbaren Handlungen – anders als bei § 33 Abs 2 StGB und im Gegensatz zu § 19 Abs 4 Z 3 JGG – gerade nicht in ausdrückliche Beziehung zu bestimmten Abschnitten des Besonderen Teils des StGB gesetzt, sondern eine rechtsgutbezogene Betrachtung vorgegeben.

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