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Die Identität der Tat bei Opfern in mehreren Mitgliedstaaten – zugleich eine Besprechung der Entscheidung EuGH 23.3.2023, C-365/21, MR

Europastrafrecht AktuellMMag. Dr. Christian BöhmJSt 2023, 216 Heft 3 v. 28.6.2023

Neben der erstmaligen Auseinandersetzung11In EuGH 29.6.2015, C-486/14 , Kossowski musste der EuGH dazu aufgrund seiner Beantwortung einer anderen Frage in derselben Rechtssache nicht mehr Stellung nehmen; Schlussanträge Generalanwalt Maciej Szpunar 20.10.2022, C-365/21 , M.R. Nr 1. mit der Frage, ob Erklärungen nach Art 55 SDÜ22Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14.6.1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen – SDÜ), BGBl III 1997/90. auch nach Inkrafttreten der GRC33Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl C 2000/364, 1. noch Gültigkeit haben, befasst sich der EuGH in der gegenständlichen Entscheidung mit der Prüfung der Identität der Tat im Verhältnis von Organisationsdelikt und einzelnen (Betrugs-)Tathandlungen bei grenzüberschreitender Wirtschaftskriminalität. Daran anschließend wird im gegenständlichen Beitrag untersucht, ob auch Verfolgungsmaßnahmen in einem anderen Mitgliedstaat wegen Betrugshandlungen zum Nachteil jener Opfer, die – aufgrund fehlender internationaler Gerichtsbarkeit – nicht Gegenstand der ersten Verurteilung waren, nach der bisherigen Rechtsprechung des EuGH als unter das Verbot der Doppelverfolgung fallend, jedoch nach Art 52 Abs 1 GRC gerechtfertigt beurteilt werden können.

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