Aufgrund des Umfangs wird der gegenständliche Beitrag in mehrere Teile aufgeteilt. Der erste Teil behandelt die Kompetenz des Vorstands / der Vorständin der beiden Finanzstrafbehörden zur Erlassung einer Geschäftsverteilung, die die Durchführung der von ihnen zu führenden Finanzstrafverfahren regelt. Dabei wird insbesondere auf die Unterschiede der beiden Geschäftsverteilungen eingegangen; diese unterscheiden sind teilweise erheblich voneinander, wobei auf Seiten des Amtes für Betrugsbekämpfung (ABB) insbesondere auf die teilweise besonders kasuistische Abgrenzung der Zuständigkeiten der einzelnen Teams Strafsachen sowie beim Zollamt Österreich (ZAÖ) auf die abweichende Zuständigkeit hinsichtlich der Verfahrensführung für die Verbände, eingegangen wird.