vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Zur Definition von „Waffe“

JudikaturOGH-LeitsatzkarteiJSt-LS OGH 2023/4JSt 2023, 66 Heft 1 v. 2.3.2023

§ 33 Abs 2 Z 6 StGB, § 39a Abs 1 Z 4 StGB

Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die Anwendung von Gewalt oder (gefährlicher) Drohung unter Einsatz oder Drohung mit einer Waffe strenger sanktioniert werden. Als „Waffe“ ist im Kontext der Bestimmung zur Strafbemessung – wie in § 143 StGB – eine solche im funktionalen Sinn zu verstehen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte