§ 16 StVG, § 17 StVG, § 18 StVG, § 120 StVG, § 121 StVG, § 122 StVG, § 6 AVG
Die Beschwerdebefugnis der Insassen nach § 120 StVG umfasst nur Verletzungen von ihnen nach dem StVG zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechten. (1)
Das StVG räumt Strafgefangenen weder ein subjektiv-öffentliches Recht ein, ein Rechtsmittelgericht als Verteiler für die amtswegige Weiterleitung einer Beschwerdeschrift „an alle nicht offenbar unzuständigen Behörden, als Klage“ einzusetzen, noch ist § 6 AVG in diesem Sinne zu interpretieren. (2)