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Die (falsche) eidesstattliche Erklärung im Straf- und Strafprozessrecht

AufsätzeUniv.-Ass. Mag. Jonas DivjakJSt 2022, 513 Heft 6 v. 23.12.2022

Vor allem in Strafverfahren von besonderem öffentlichem Interesse beteuern Beschuldigte ihre Unschuld regelmäßig unter Verweis auf sogenannte „eidesstattliche Erklärungen“.11Vgl etwa die ehemaligen Finanzminister Blümel (Salzburger Nachrichten 12.2.2021, Finanzminister Blümel legt eidesstattliche Erklärung vor, https://www.sn.at/politik/innenpolitik/finanzminister-bluemel-legt-eidesstattliche-erklaerung-vor-99699820 [1.10.2022]) und Grasser (Die Presse 12.3.2011, Grasser zum Fall Grasser: „Alles supersauber“, https://www.diepresse.com/641421/grasser-zum-fall-grasser-alles-supersauber [1.10.2022]). Dabei geht es um schriftliche Erklärungen über Tatsachen, die sie selbst verfasst, mit dem Zusatz „an Eides statt“ oä versehen und unterfertigt haben.22Der Gesetzgeber verwendet den Begriff insb im Wahlrecht im Zusammenhang mit der Briefwahl; vgl etwa Art 26 Abs 2 B-VG, § 60 Abs 2 und 3 NRWO, § 10 Abs 3 BPräsWG, § 46 Abs 2 EuWO. Durch diesen Zusatz soll der Erklärung nach der Vorstellung des Erklärenden ein besonderer Beweiswert zukommen. Im Folgenden interessiert zunächst, welche Bedeutung diese Erklärungen im Strafverfahren tatsächlich haben. Anschließend wird untersucht, ob die Abgabe einer inhaltlich falschen eidesstattlichen Erklärung zu strafrechtlichen Konsequenzen führen kann.

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