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Vorabentscheidungsersuchen des Berufungsgerichts Bukarest (Rumänien) im Strafverfahren gegen A.R., C-179/22

JudikaturEuGH – Anhängige VerfahrenFritz ZederJSt-EuGH 2022/10JSt 2022, 493 Heft 5 v. 17.10.2022

1. Ist Art 25 des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI11Rahmenbeschluss 2008/909/JI über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union, ABl L 2008/327, 27. dahin auszulegen, dass das Gericht, das einen Europäischen Haftbefehl vollstreckt, wenn es beabsichtigt, für die Anerkennung des die Verurteilung aussprechenden Urteils Art 4 Z 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI22Rahmenbeschluss 2002/584/JI über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten, ABl L 2002/190, 1. anzuwenden, verpflichtet ist, das Urteil und die gemäß dem Rahmenbeschluss 2008/909/JI ausgestellte Bescheinigung anzufordern und die Zustimmung des Urteilsstaats nach Art 4 Abs 2 des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI einzuholen?

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