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§ 43 Abs 3 StGB auch bei Jugendstraftagen anwendbar

JudikaturOGH-LeitsatzkarteiJSt-LS OGH 2022/45JSt 2022, 391 Heft 4 v. 17.8.2022

§ 5 Z 9 JGG, § 43 Abs 3 StGB

Mit Blick auf den insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut, wonach die allgemeinen Strafgesetze gelten, sofern das JGG nichts anderes bestimmt (§ 5 erster Satz JGG), findet § 43 Abs 3 StGB auch für die Ahndung von Jugendstraftaten Anwendung, weil § 5 Z 9 JGG lediglich die auf die urteilsmäßige Strafe abstellende Beschränkung des § 43 Abs 1 StGB beseitigt.

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