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Abhilfe

JudikaturStrafvollzugsrechtJSt-Slg 2022/49JSt 2022, 390 Heft 4 v. 17.8.2022

§ 121a StVG

Eine Abhilfe ist in jede Richtung möglich. Die Abhilfe, die sich wieder in einer Entscheidung, einer (neuen) Anordnung oder einem geänderten Verhalten manifestiert, kann ihrerseits beim Vollzugsgericht (§ 16 Abs 3 StVG) mit Beschwerde angefochten werden.

LG Innsbruck, 14.02.2022, 2 Bl 62/21t

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