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Zum Ausschluss der Öffentlichkeit durch gerichtliche Entscheidung

Zur ErinnerungMag. Daniel SchmitzbergerJSt 2022, 288 Heft 3 v. 9.6.2022

Die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung ist als Verfahrensgrundsatz in § 12 Abs 1 StPO festgeschrieben sowie verfassungsrechtlich in Art 90 Abs 1 B-VG und Art 6 Abs 1 EMRK garantiert. Der folgende Beitrag soll einen Überblick über die verschiedenen einfachgesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten des Ausschlusses der Öffentlichkeit durch gerichtliche Entscheidung im Lichte der verfassungsrechtlichen Vorgaben geben.11Zur faktischen Verhinderung der Öffentlichkeit siehe insbesondere Schmoller in WK-StPO § 12 Rz 20 ff, Danek/Mann in WK-StPO § 229 Rz 10 f, Ratz in WK-StPO § 281 Rz 252.

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