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Zur Beurteilung der Notwendigkeit der Verteidigung im Fall des Vorliegens der Voraussetzungen (und der demnach zwingend gebotenen Anwendung) des § 39 Abs 1 oder 1a StGB

JudikaturGeneralprokuraturJSt-GP 2022/2JSt 2022, 284 Heft 3 v. 9.6.2022

§ 61 Abs 1 Z 5 StPO, § 39 StGB

Gemäß § 61 Abs 1 Z 5 StPO muss der Angeklagte im Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts im Allgemeinen durch einen Verteidiger vertreten sein, wenn für die Straftat eine drei Jahre übersteigende Freiheitsstrafe angedroht ist.

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