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Bei § 143 Abs 1 StGB sind Wahlfeststellungen unzulässig

JudikaturOGH-LeitsatzkarteiJSt-LS OGH 2022/3JSt 2022, 79 Heft 1 v. 1.3.2022

§ 143 Abs 1 StGB, § 281 Abs 1 Z 10 StPO

Bei den Varianten des § 143 Abs 1 StGB handelt es sich um kumulative Qualifikationsmerkmale, sodass Wahlfeststellungen unzulässig sind und eine unrichtige Subsumtion unter eine der beiden jedenfalls Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 10 StPO begründet.

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