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Ordnungsstrafverfahren – Gewahrsam an Gegenständen

JudikaturStrafvollzugsrechtJSt-Slg 2022/10JSt 2022, 75 Heft 1 v. 1.3.2022

§ 107 Abs 1 Z 5 iVm § 33 Abs 1 StVG

Für die Rechtsfrage, ob die Ordnungswidrigkeit des § 107 Abs 1 Z 5 StVG begangen wurde, ist wesentlich, ob sich der Gegenstand in der Sachherrschaft des Betroffenen befunden hat und ob ihm dies bekannt war.

LGSt Wien, 03.11.2021, 193 Bl 50/21m

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