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Zur Zuständigkeit im VbVG

JudikaturOGH-LeitsatzkarteiJSt-LS OGH 2021/59JSt 2021, 533 Heft 5 v. 5.10.2021

§ 15 Abs 1 VbVG, § 21 Abs 2 VbVG

Wird der Antrag auf Verhängung einer Verbandsgeldbuße – gesetzmäßig (vgl § 21 Abs 2 VbVG) – gemeinsam mit der Anklage gegen eine natürliche Person (wegen jener Straftat, für die der Verband verantwortlich sein soll) eingebracht, richtet sich die Zuständigkeit für das Verbandsverfahren nach jener (§§ 36, 37 StPO) für das Verfahren gegen die natürliche Person (§ 15 Abs 1 erster Satz VbVG).

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