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Hausdurchsuchung oder Amtshilfe – was für eine Frage? Hausdurchsuchung!

Aktuelle Gesetzesvorhabenao. Univ.-Prof. Dr. Alexander TipoldJSt 2021, 461 Heft 5 v. 5.10.2021

Das Bundesgesetz, mit dem das Polizeiliche Staatsschutzgesetz, das Sicherheitspolizeigesetz, das Strafgesetzbuch, die Strafprozessordnung 1975 und das Tilgungsgesetz 1972 geändert werden11BGBl I 2021/148. Zum Begutachtungsentwurf siehe 104/ME 27. GP und dazu Tipold, Hausdurchsuchung oder Amtshilfe? – Das ist hier die Frage!, JSt 2021, 225 ff. Siehe dort auch zur Änderung des § 6 TilgG. Zur Problematik der Sicherstellung bei Behörden siehe aktuell auch Zerbes/Stricker, Update: Zwangsmittel versus Amtshilfe gegenüber Behörden und Behördenvertretern, in Lewisch (Hrsg), Wirtschaftsstrafrecht und Organverantwortlichkeit, Jahrbuch 2021 (in Druck)., wurde beschlossen und tritt mit 1.12.2021 in Kraft. Im Mittelpunkt dieses Gesetzes steht die Reform des Polizeilichen Staatsschutzes, im Mittelpunkt des Begutachtungsverfahrens stand der Vorschlag eines § 112a StPO.22Siehe zum einen etwa folgende Presseartikel https://www.vol.at/amtshilfe-statt-razzia-regierung-plant-gesetzesaenderung/6941093 ; https://www.derstandard.at/story/2000125452714/staatsschutzreform-bedenken-gegen-razzia-per-amtshilfe ; https://www.derstandard.at/story/2000125436953/staatsanwaelte-pruefen-regierungsplaene-fuer-einschraenkung-der-razzien-bei-behoerden ; https://www.derstandard.at/story/2000125543013/geplante-stpo-reform-es-droht-ein-rechtsstaat-neu. Zum anderen wurden 8.878 Stellungnahmen abgegeben , von denen sich fast alle auf § 112a StPO bezogen und die dabei aber in aller Regel bloß ein Bekenntnis zur Korruptionsbekämpfung abgaben. Die Proteste haben Wirkung gezeigt und eine Neuformulierung des § 112a StPO nach sich gezogen, die letztlich ein völliges Abgehen von der bisherigen Rechtslage bedeutet. Dem soll der folgende Beitrag vor allem gewidmet sein. Wenn die Reform des Staatsschutzes auch dem Vertrauensaufbau für einen Informationsaustausch mit ausländischen Nachrichtendiensten dienen soll, dann scheitert dieses Vorhaben allein schon wegen der Reform des § 112a StPO. Wenn mit dieser Reform Kommunikationsprobleme gelöst werden sollen, bestehen Zweifel, ob das mit diesem Gesetz gelungen ist. Es wurde auch – wie geplant – die Strafdrohung des § 256 StGB erhöht.

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