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Strafaufschub zum Abschluss einer Berufsausbildung und nachträgliche Strafmilderung

AufsätzeMag. Julia KöpfJSt 2021, 403 Heft 4 v. 9.8.2021

§ 31a Abs 1 StGB sieht eine nachträgliche Milderung der Strafe vor, wenn nach dem Urteil Umstände eintreten oder bekannt werden, die zu einer milderen Bemessung der Strafe geführt hätten. Dies betrifft die nachträgliche Herabsetzung der Anzahl der Tagessätze bei einer Geldstrafe, aber auch die Freiheitsstrafe kann nach dieser Bestimmung im Nachhinein einerseits in ihrem Ausmaß gemildert, andererseits auch teilweise oder gänzlich bedingt nachgesehen werden. Davon unabhängig kann der Vollzug einer Freiheitsstrafe aufgeschoben werden, etwa um vorher eine bereits begonnene Ausbildung abschließen zu können (vgl § 6 StVG). Der vorliegende Beitrag erörtert die Möglichkeit der Umwandlung einer unbedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe in eine bedingte Freiheitsstrafe iS des § 31a Abs 1 StGB nach Ablauf eines Strafaufschubes zum Abschluss einer Berufsausbildung und bespricht dabei eine mögliche, dem § 52 JGG (Aufschub des Strafvollzugs, um den Abschluss einer Berufsausbildung zu ermöglichen) vergleichbare, Regelung im StVG für Erwachsene.

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