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§ 209a StPO: Herantreten an die Polizei genügt nicht

JudikaturOGH-LeitsatzkarteiJSt-LS OGH 2021/36JSt 2021, 321 Heft 3 v. 15.5.2021

§ 209a StPO

Voraussetzung für die Anwendung von § 209a StPO ist, dass der Täter freiwillig an die Staatsanwaltschaft herantritt, um sein Wissen zu offenbaren. Eine bloße Kontaktaufnahme mit der Polizei genügt nicht.

OGH, 03.11.2020, 14 Os 108/20v
(RS0133340)

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