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Erreichung der Zwecke der Unterbringung

JudikaturStrafvollzugsrechtJSt-Slg 2021/38JSt 2021, 313 Heft 3 v. 15.5.2021

§ 164 StVG, § 166 StVG, Art 267 AEUV, Art 47 GRC

Die Verpflichtung zur in § 166 StVG genannten Betreuung richtet sich an die Vollzugsbehörden. Gleichzeitig hat jedoch auch der Untergebrachte ein subjektiv-öffentliches Recht auf entsprechende Behandlung. (1a)

Aus § 166 StVG lässt sich aber kein subjektiv-öffentlichen Recht auf eine nicht den Vollzugszwecken dienende Behandlung ableiten. (1b)

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