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Anordnung der Bewährungshilfe zu einem anderen Verfahren

JudikaturAllgemeines StrafrechtJSt-Slg 2021/32JSt 2021, 298 Heft 3 v. 15.5.2021

§ 50 Abs 1 StGB, § 52 Abs 3 StGB

Die Bewährungshilfe kann nachträglich (§ 52 Abs 3 iVm § 50 Abs 1 StGB) nur vom Gericht des Erstverfahrens (hier: dem Einzelrichter des Landesgerichts Linz) angeordnet werden, weshalb sich der Ausspruch der Einzelrichterin des Landesgerichts für Strafsachen Wien mangels Entscheidungskompetenz als verfehlt erweist.

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