vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Neuerungsverbot, Befangenheit

JudikaturStrafvollzugsrechtJSt-Slg 2021/25JSt 2021, 190 Heft 2 v. 15.3.2021

§ 16 Abs 3 StVG, § 16a StVG, § 17 StVG, § 121a StVG, § 7 AVG, § 65 AVG

Im Verfahren vor dem OLG Wien als Vollzugssenat gem § 16a StVG gilt Neuerungsverbot. (1)

Ein Ablehnungsrecht ergibt sich aus § 7 AVG nicht. Die Rechtswidrigkeit der Mitwirkung eines befangenen Organs kann lediglich mit dem Rechtsmittel gegen die Sachentscheidung geltend gemacht werden, wobei Befangenheit nur dann einen relevanten Verfahrensmangel begründen kann, wenn sich sachliche Bedenken gegen die Entscheidung ergeben. Die Fällung für den Antragsteller nachteiliger Entscheidungen vermag keine Befangenheit zu begründen. (2)

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!