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Bejahung oder Verneinung einer Fristüberschreitung nach § 178 Abs2 StPO: gebundenes Ermessen

JudikaturOGH-LeitsatzkarteiJSt-LS OGH 2021/17JSt 2021, 92 Heft 1 v. 15.1.2021

§ 2 Abs 1 GRBG, § 178 Abs 2 StPO

Die Bejahung oder Verneinung der Voraussetzungen für eine Fristüberschreitung nach § 178 Abs 2 StPO fällt in den Bereich gebundenen Ermessens (so bereits 14 Os 120/10s, 13 Os 91/13a). Ermessensausübung innerhalb der gesetzlichen Grenzen kann zwar durch eigenes Ermessen des Rechtsmittelgerichts ersetzt, nicht aber als unrichtig charakterisiert werden.

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