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§ 63 Abs 1 StPO und Erneuerungsverfahren

JudikaturOGH-LeitsatzkarteiJSt-LS OGH 2021/11JSt 2021, 91 Heft 1 v. 15.1.2021

§ 63 Abs 1 StPO

Die Bestimmung des § 63 Abs 1 StPO ist auch im Erneuerungsverfahren anzuwenden.

OGH, 25.02.2020, 14 Os 130/19b

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