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Kein Recht des Beschuldigten auf Beschwerde gegen die gerichtliche Fragestellung an den Sachverständigen

JudikaturGeneralprokuraturJSt-GP 2020/12JSt 2020, 511 Heft 6 v. 15.11.2020

§ 126 Abs 5 iVm § 104 StPO

Im Ermittlungsverfahren ist die Beiziehung eines Sachverständigen geboten, wenn die Strafverfolgungsbehörden über das für die Feststellung oder Beurteilung einer beweiserheblichen Tatsache (vgl § 125 Z 1 StPO) notwendige Fachwissen nicht verfügen (§ 126 Abs 1 erster Satz StPO; vgl Fabrizy, StPO13 § 126 Rz 1; Hinterhofer, WK-StPO § 126 Rz 3 f).

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