vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 285 Abs 2 StPO ist auf extreme Ausnahmefälle beschränkt

JudikaturOGH-LeitsatzkarteiJSt-LS OGH 2020/76JSt 2020, 357 Heft 4 v. 15.7.2020

§ 285 Abs 2 StPO

Die in § 285 Abs 2 StPO vorgesehene Verlängerungsmöglichkeit ist schon mit Blick auf das grundrechtlich geschützte Erfordernis angemessener Verfahrensdauer (Art 6 Abs 1 MRK) auf extreme Ausnahmefälle beschränkt.

OGH, 13.11.2019, 13 Os 62/19w
(RS0132894)

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte