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Entlassungsvollzug

JudikaturStrafvollzugsrechtJSt-Slg 2020/50JSt 2020, 352 Heft 4 v. 15.7.2020

§ 99 StVG, § 147 StVG

Auch die formellen Grundvoraussetzungen für eine Ausgangsgewährung gem § 147 StVG (hier: Anhaltung in Strafhaft) müssen im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Für eine bedingte Bewilligung bleibt kein Raum, zumal sich § 99 Abs 5 (iVm § 147 Abs 2 StVG) nicht auf formelle, sondern ausschließlich auf inhaltliche Bedingungen bezieht.

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