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Vollzugslockerungen im Maßnahmenvollzug gem § 21 Abs 2 StGB

JudikaturStrafvollzugsrechtJSt-Slg 2020/47JSt 2020, 349 Heft 4 v. 15.7.2020

§ 126 StVG (1), § 144 StVG (1), § 167 StVG (1), § 13 AVG (2), § 13a AVG (2)

Gem § 167 Abs 1 StVG ist § 144 StVG – im Gegensatz zur Bestimmung des § 126 StVG – nicht auf im Maßnahmenvollzug angehalten Personen anzuwenden. (1)

Wenn der Beschwerdeführer im Ansuchen erkennbar eine Vollzugslockerung anstrebt, kann der Umstand, dass eine für ihn unanwendbare Bestimmung angeführt wird, die Behörde nicht davon entbinden, über das Ansuchen meritorisch zu entscheiden. (2)

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