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Zur Verjährungsbestimmung des § 31 Abs 4 lit b FinStrG

JudikaturOGH-LeitsatzkarteiJSt-LS OGH 2020/62JSt 2020, 271 Heft 3 v. 15.5.2020

§ 31 Abs 4 FinStrG

§ 31 FinStrG normiert in Abs 4 lit b in Bezug auf gerichtlich zu ahndende Finanzvergehen eine Fortlaufshemmung für die Zeit, während der wegen der Tat(en) gegen den Täter ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft oder bei Gericht geführt wird.

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