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Täter ist der faktische Geschäftsführer, dem gesellschaftsrechtlich bestellten Geschäftsführer ist lediglich eine Sorgfaltspflichtverletzung vorzuwerfen

JudikaturBundesfinanzgerichtJSt-Slg 2020/39JSt 2020, 268 Heft 3 v. 15.5.2020

§ 33 Abs 1 FinStrG, Abs 2 lit a FinStrG

Der faktische Machthaber und Geschäftsführer, der tatsächlich die Geschäfte geführt und die steuerlich relevanten Informationen an den Steuerberater weitergeleitet hat, ist für die Finanzvergehen zur Verantwortung zu ziehen.

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