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Nemo-tenetur-Grundsatz und Aufforderung zum Nachweis der Herkunft des Eigentums gemäß dem tschechischen Gesetz über den Nachweis der Herkunft des Eigentums11Umfassender tschechischer Originalbeitrag erschienen in Pravní rádce 02/2020, 36.

Wirtschafts- und Finanzstrafrecht AktuellFrantišek Púry , Ondřej TrubačJSt 2020, 234 Heft 3 v. 15.5.2020

Im Zusammenhang mit dem Steuerstrafrecht wurden in letzten Jahren in der Tschechischen Republik unter anderem zwei strafrechtliche Grundsätze behandelt. Erstens war es der Grundsatz ne bis in idem, wobei zunächst das tschechische Oberste Verwaltungsgericht bezüglich eines Säumniszuschlags so entschied, dass dieser vom Charakter einer Strafe sei, woran das tschechische Oberste Gericht anknüpfte, das bei seiner Entscheidung das EGMR-Urteil A+B vs Norwegen in Betracht zog und feststellte, dass eine parallele (verwaltungsrechtliche und strafrechtliche) Auferlegung von Strafen möglich wäre. Und jetzt wird, im Zusammenhang mit der Verabschiedung des tschechischen Gesetzes über den Nachweis der Herkunft des Eigentums (aus dem Jahr 2016), der Grundsatz nemo tenetur se ipsum accusare erörtert. Konkret handelt es sich um eine Frage, inwieweit die von der Finanzverwaltung in einem Steuerverfahren erlangten Informationen gegen den Steuerpflichtigen in einem späteren Strafverfahren genutzt werden können.

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