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Zur Notwendigkeit einer teleologischen Reduktion von § 233 StGB

JudikaturOGH-LeitsatzkarteiJSt-LS OGH 2019/115JSt 2019, 577 Heft 6 v. 15.11.2019

§ 233 Abs 1 Z 1 StGB, § 236 StGB

In den Tatbestandsvarianten des Beförderns (dritter Fall) und des Besitzens (sechster Fall) ist § 233 Abs 1 Z 1 StGB um jene Fälle teleologisch zu reduzieren, in denen der Täter das nachgemachte oder verfälsche Geld zuvor gutgläubig (iSd § 236 StGB) als echt und unverfälscht empfangen hat.

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