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Änderungen im Finanzstrafgesetz durch das EU-Finanz-Anpassungsgesetz 2019

AufsätzeWirtschafts- und Finanzstrafrecht AktuellChristian HuberJSt 2019, 540 Heft 6 v. 15.11.2019

Am 22.7.2019 wurde als BGBl I 2019/62 das EU-Finanz-Anpassungsgesetz 2019 (EU-FinAnpG 2019) erlassen. Diese Änderungen im FinStrG sind durch die Umsetzung von Unionsrecht bedingt. Daher wurden diese Regelungen auch noch nach dem Auflösungsbeschluss des Nationalrats11Bundesgesetz, mit dem die 26. Gesetzgebungsperiode des Nationalrates vorzeitig beendet wird, BGBl I 2019/52. vom Parlament beschlossen, um keine Fristversäumnisse bei der Umsetzung22Umsetzungsfrist der PIF-RL gem Art 17 Abs 1 RL (EU) 2017/1371 bis 6.7.2019; Umsetzungsfrist der Prozesskosten-RL gem Art 12 RL (EU) 2016/1919 bis 25.5.2019; Umsetzungsfrist RL Verfahrensgarantien Kinder gem Art 24 Abs 1 RL (EU) 2016/800 bis 11.6.2019. von EU-Richtlinien zu erleiden. Mit dieser Novelle wurde in § 40 FinStrG der neue Straftatbestand „Grenzüberschreitender Umsatzsteuerbetrug“ eingeführt, demgegenüber die Gewerbsmäßigkeitsbestimmung des § 38 FinStrG gestrichen, dafür aber ein inhaltlich ziemlich identischer Straferschwerungsgrund geschaffen, die Strafbarkeit der fahrlässig begangenen Hehlerei sowie der Monopolvergehen auf eine grob fahrlässige Begehungsweise beschränkt sowie die Rechte von jugendlichen Beschuldigten gestärkt. Aufgrund des Umfangs des Beitrags wird dieser in zwei Teile aufgeteilt; der erste Teil behandelt die Schaffung eines neuen Finanzvergehens des grenzüberschreitenden Umsatzsteuerbetrugs gem § 40 FinStrG, die Erhöhung der Strafdrohungen bei Abgabenhinterziehung gem § 33 FinStrG, Schmuggel sowie Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben gem § 35 FinStrG und der vorsätzlichen Abgabenhehlerei gem § 37 Abs 1 FinStrG sowie die Abschaffung der Gewerbsmäßigkeit (§ 38 FinStrG) im Finanzstrafrecht.

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