Der für das für vermögensrechtliche Anordnungen hinsichtlich von Erlösen aus Suchtgiftverkauf nach § 61 StGB geltende Recht entscheidende Zeitpunkt der Tatbegehung ist bei stets zu bloß einer tatbestandlichen Handlungseinheit zusammenzufassender für sich genommen nicht mengenqualifizierter mit Additionsvorsatz verwirklichter sukzessiver Delinquenz für die Gesamtheit der Handlungen einzig der Zeitpunkt der letzten Tathandlung
JudikaturGeneralprokuraturJSt-GP 2019/3JSt 2019, 376 Heft 4 v. 1.7.2019