§ 91 GOG, § 78 StPO, § 80 StPO
Die Erfüllung der Pflicht nach § 78 Abs 1 StPO ist – wie die demonstrative Aufzählung konkreter von dieser Norm umfasster Fälle zeigt – keine Verfahrenshandlung iSv § 91 Abs 1 GOG, sodass eine angebliche Säumigkeit damit nicht in dessen Anwendungsbereich fällt. Ein Rechtsschutzdefizit kann in diesem Zusammenhang mit Blick auf § 80 Abs 1 StPO nicht ausgemacht werden.