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§ 78 Abs 1 StPO und Fristsetzungsantrag

JudikaturOGH-LeitsatzkarteiJSt-LS OGH 2019/108JSt 2019, 374 Heft 4 v. 1.7.2019

§ 91 GOG, § 78 StPO, § 80 StPO

Die Erfüllung der Pflicht nach § 78 Abs 1 StPO ist – wie die demonstrative Aufzählung konkreter von dieser Norm umfasster Fälle zeigt – keine Verfahrenshandlung iSv § 91 Abs 1 GOG, sodass eine angebliche Säumigkeit damit nicht in dessen Anwendungsbereich fällt. Ein Rechtsschutzdefizit kann in diesem Zusammenhang mit Blick auf § 80 Abs 1 StPO nicht ausgemacht werden.

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