§ 50 Abs 1 StPO
Mag auch grundsätzlich die bloße Möglichkeit der Akteneinsicht als „Unterrichtung über die Anklage“ nicht ausreichen, gilt dies nicht, wenn der Beschuldigte auf diesem Weg informiert zu werden verlangt.
OGH, 29.01.2019, 11 Os 127/18p
(RS0132445)