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Zur Bekämpfung der Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe

JudikaturOGH-LeitsatzkarteiJSt-LS OGH 2019/92JSt 2019, 371 Heft 4 v. 1.7.2019

§ 20 FinStrG, § 281 Abs 1 Z 11 StPO, § 283 StPO

Die Festsetzung der Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe stellt eine Ermessensentscheidung dar, die als solche – soweit sie sich in dem von § 20 Abs 2 FinStrG vorgegebenen Rahmen bewegt – (nicht mit Nichtigkeitsbeschwerde, sondern nur) mit Berufung anfechtbar ist.

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