§ 27 Abs 1 SMG, § 27 Abs 2 SMG, § 35 Abs 1 SMG, § 37 SMG
Wenn durch eine Tat § 27 Abs 1 und Abs 2 SMG verwirklicht wurden, so ist Diversion nach § 35 Abs 1 (iVm § 37) SMG – bei Vorliegen auch der weiteren Voraussetzungen und Bedingungen – stets geboten. Ein Schuldspruch wegen einer strafbaren Handlung nach dem StGB sowie Vorstrafen stehen der Diversion nach § 37 iVm § 35 Abs 1 SMG nicht entgegen.