§ 50 Abs 1 StPO, Art 6 Abs 3 lit a EMRK
Mag auch grundsätzlich die bloße Möglichkeit der Akteneinsicht als „Unterrichtung über die Anklage“ nicht ausreichen, gilt dies nicht, wenn der Beschuldigte auf diesem Weg informiert zu werden verlangt.
§ 50 Abs 1 StPO, Art 6 Abs 3 lit a EMRK
Mag auch grundsätzlich die bloße Möglichkeit der Akteneinsicht als „Unterrichtung über die Anklage“ nicht ausreichen, gilt dies nicht, wenn der Beschuldigte auf diesem Weg informiert zu werden verlangt.