Am 3.4.2014 wurde die Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen (RL EEA)1 erlassen. Gem Art 36 RL EEA endete die Umsetzungsfrist für die Mitgliedstaaten mit 22.5.2017. Mit BGBl I 2018/28 wurde die RL EEA durch Novellierungen des EU-JZG, StPO und Finanzstrafzusammenarbeitsgesetz (FinStrZG) in innerstaatliches Recht umgesetzt. Aufgrund des Umfangs des Beitrags wird dieser in zwei Teile geteilt, wobei sich der erste Teil mit dem Anwendungsbereich der RL EEA, den zwingenden Bestandteilen einer EEA, den anordnungsbefugten Behörden einer EEA sowie den Erfordernissen der Übermittlung einer EEA von der Anordnungsbehörde an die Vollstreckungsbehörde beschäftigt.