Der 17. Österreichische StrafverteidigerInnentag hat am 17. März 2019 in Linz folgende Beschlüsse gefasst:
1.
Die Teilnahme des Verteidigers oder der Verteidigerin bei der ersten Einvernahme von Beschuldigten muss als Grundrecht ausnahmslos gewährleistet sein. Ein Verzicht auf dieses Recht ist erst nach – zumindest telefonisch – erteilter und dokumentierter Belehrung durch eine Verteidigerin oder einen Verteidiger möglich. Die Verletzung dieses fundamentalen Verteidigungsrechts bewirkt die Nichtigkeit der gesamten Aussage und hat ein Beweisverwertungsverbot der darüber angefertigten Aktenvermerke und Protokolle zur Folge.