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Unzuständigkeit des Vollzugsgerichtes gem § 16 Abs 3 StVG

JudikaturStrafvollzugsrechtJSt-Slg 2019/20JSt 2019, 168 Heft 2 v. 1.3.2019

§ 120 StVG, § 121 StVG, § 122 StVG

Ist eine direkte Anrufung des Vollzugsgerichtes mangels Entscheidung, Anordnung, Verhalten oder Säumnis des Anstaltsleiters/der Anstaltsleiterin nicht zulässig, hat das Vollzugsgericht die Beschwerde an die zuständige Stelle (hier: Anstaltsleiterin) weiterzuleiten. Eine diesbezügliche Beschlussfassung unterbleibt.

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