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§ 29 JGG ist bei jungen Erwachsenen nicht anzuwenden

JudikaturOGH-LeitsatzkarteiJSt-LS OGH 2018/50JSt 2018, 338 Heft 4 v. 1.7.2018

§ 29 JGG, § 46a JGG

§ 29 JGG, der die örtliche Zuständigkeit jenes Gerichts normiert, in dessen Sprengel der Beschuldigte zur Zeit des Beginns des Strafverfahrens seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, gilt nur in Jugendstrafsachen; in Strafsachen gegen junge Erwachsene ist diese Bestimmung nicht anzuwenden.

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