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Vorhergehende Verurteilung und Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher: keine Zusatzstrafe iSd §§ 31, 40 StGB

JudikaturOGH-LeitsatzkarteiJSt-LS OGH 2018/38JSt 2018, 336 Heft 4 v. 1.7.2018

§ 21 Abs 1 StGB, § 31 StGB, § 40 StGB

§§ 31, 40 StGB beziehen sich nur auf die Strafe bei nachträglicher Verurteilung. In der Anordnung zur Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß § 21 Abs 1 StGB kann daher nicht auf ein zeitlich vorangegangenes Urteil Bedacht genommen werden, in dem eine Strafe verhängt wurde.

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